AGBs und Widerrufsbelehrung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Premius Gussasphalt GmbH
Einsteinstraße 36-38
68169 Mannheim

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Auftrags- und übrigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt), und zwar auch für alle zukünftigen Leistungs- und
Vertragsverhältnisse.

2. Der Auftraggeber erkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Auftragserteilung als allein verbindlich an. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Auftraggeber seine eigenen Bedingungen mit der Auftragserteilung übersendet und der AN diesen nach Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

3. Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Abruf

1. Sämtliche Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Arbeitsaufnahme des AN oder dessen Unterbeauftragten wirksam.

2. Der AN behält sich Änderungen bezüglich der Auftragsbestätigung vor, soweit zwischen Angebotsabgabe und Auftragsausführungsbeginn Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen (Materialpreissteigerungen, Lohnsteigerungen o.ä.) oder Risikoerhöhungen eintreten.

3. Vertragsgrundlage: Bei Verträgen mit Unternehmern wird die Ausführung der Arbeiten nach VOB Teil B (neueste Fassung) vereinbart. Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Teile B und C der VOB in der jeweils gültigen Fassung sowie die ZTV Asphalt-StB. Bei Verträgen mit Verbrauchern wird ein Werkvertrag nach dem BGB vereinbart.

4. Abruffrist: Die Arbeitsleistung ist spätestens am Dienstag, mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Einbauzeitpunkt, verbindlich durch den Auftraggeber abzurufen.

5. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

3. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

1. Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlichen Einbaumaßen.

2. Umkehr der Steuerschuld (§ 13b UStG): Sofern eine gesetzliche Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG vorliegt (Bauleistungen an andere Bauunternehmer), erfolgt die Abrechnung netto. Der AG ist in diesem Fall verpflichtet, die Umsatzsteuer selbst anzumelden und abzuführen.

3. Nachweis durch Lieferscheine: Die Menge des gelieferten Asphaltmischgutes wird durch Lieferscheine nachgewiesen. Ergeben sich hieraus Mehrmengen (z. B. durch notwendige Profilausgleiche oder Mehr-Einbaudicke gemäß ZTV Asphalt StB), so sind diese vollständig zu vergüten.

4. Materialpreis-Gleitklausel: Die vereinbarten Preise basieren auf den Materialkosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sich die Anschaffungskosten für Baumaterialien (insbesondere Bitumen, Asphalt, Stahl oder Kraftstoffe) bis zum Zeitpunkt der Leistungsausführung um mehr als 5 % verändern, ist jede Vertragspartei berechtigt, eine Anpassung des Vertragspreises im Umfang der tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten (ohne zusätzlichen Gewinnaufschlag) zu verlangen.

5. Bei Massenminderungen über 15 % behält sich der AN das Recht vor, die Einheitspreise neu zu vereinbaren.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Bonität

1. Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto und ohne Abzug fällig, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung ausgewiesen ist und alle bisherigen Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

2. Der AN ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Arbeitsfortschritt zu verlangen (§ 632a BGB), ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werks handeln muss. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt ihren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt.

3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht pünktlich nach oder werden dem AN Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu beeinträchtigen, so werden alle Forderungen des AN sofort fällig und zahlbar. In diesem Fall ist die Fortführung und Beendigung der Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Leistet der Auftraggeber auf Aufforderung keine Vorauszahlung, ist der AN berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur insoweit aufrechnen, als diese Forderungen entweder vom AN als fällig anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Bauseitige Leistungen und Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten folgende Leistungen unentgeltlich, rechtzeitig und in technisch einwandfreiem Zustand bereitzustellen:

1. Energie- und Wasserversorgung:

o Die für die Ausführung der Leistungen erforderliche Energie (Baustrom) sowie Bauwasser sind inklusive der erforderlichen Anschlüsse direkt an der Verwendungsstelle bereitzustellen.

o Die Anschlüsse müssen eine unterbrechungsfreie Entnahme in ausreichendem Umfang ermöglichen. Die verbrauchsabhängigen Kosten für Strom und Wasser trägt der Auftraggeber.

2. Sanitäreinrichtungen:

o Der Auftraggeber stellt dem Personal des Auftragnehmers für die Dauer der Arbeiten eine angemessene, hygienische Sanitäreinrichtung (WC und Waschgelegenheit) zur unentgeltlichen Mitbenutzung zur Verfügung.

o Sollte eine Mitbenutzung nicht möglich oder nicht zumutbar sein, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten für die Bereitstellung und regelmäßige Reinigung eines mobilen Baustellen-WCs zu sorgen.

3. Standfester Untergrund:

o Das Vorhandensein einer standfesten Unterlage und eventuell notwendiger Randbegrenzungen, damit bituminöse Schichten einwandfrei verdichtet werden
können.

o Wird die Standfestigkeit des Unterbaues nicht durch geeignete Versuche (z. B. Plattendruckversuch) nachgewiesen, übernimmt der AN keine Gewährleistung für
daraus resultierende Schäden oder Setzungen.

4. Einbauten:

o Einbauten von Straßenkappen, Schiebern, Hydranten, Schachtabdeckungen und Straßensinkkästen sind bauseits in entsprechender Höhe auszurichten und müssen
technisch einwandfrei gesetzt sein.

5. Verkehrssicherung:

o Die fachgerechte Verkehrssicherung der Baustelle (Absperrungen, Beschilderung nach RSA) erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart oder im Angebot als Leistungsposition ausgewiesen wurde.

§ 6 Gefälle und Bedenkenanmeldung

1. Bei einem Oberflächengefälle von kleiner als 1,5 % meldet der AN vorsorglich Bedenken gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B gegen die Art der Ausführung an.

2. Wasseransammlungen (Pfützenbildung) bei einem Gefälle unter 1,5 % sind technisch unvermeidbar und stellen keinen Sachmangel dar.

§ 7 Genehmigungen und behördliche Auflagen

1. Der AG hat sämtliche öffentlich-rechtliche Erlaubnisse (z. B. baurechtliche Genehmigungen, verkehrsrechtliche Anordnungen, Abbruch- oder Entsorgungsgenehmigungen) auf seine Kosten zu beschaffen und vorzulegen.

2. Der AN haftet nicht für Schäden des AG, die durch Widerruf oder Nichterteilung von Genehmigungen entstehen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen, die nicht vom AN zu vertreten sind, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8 Ausführungsfristen und Winterbau (01.01. bis 31.03.)

1. Ausführungszeiten und Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich als verbindlich bestätigt. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen durch Umstände unmöglich, die nicht durch den AN zu verantworten sind, wird der Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung gehemmt.

2. Witterungsstopp: Der AN ist berechtigt, die Arbeiten bei ungeeigneter Witterung (Frost, Glätte, Schnee oder anhaltender Regen), die eine fachgerechte Ausführung nach den geltenden Regelwerken unmöglich macht, einzustellen.

3. Gussasphalt-Zuschlag: Für Arbeiten im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. gilt: Bei der Anlieferung von Gussasphalt werden zusätzlich 25,00 € pro Tonne Material als zusätzliche Heizkosten zur Temperaturhaltung während des Transports und des Einbaus berechnet.

4. Besondere Winterbau-Schutzmaßnahmen (z. B. Beheizung, Abdeckungen, Einhausungen), die auf ausdrücklichen Wunsch des AG oder zur Einhaltung von Terminen erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten.

§ 9 Besondere Bedingungen (Maschineneinsatz & Abstände)

1. Zufahrten: Der AG gewährleistet geeignete Zu- und Abfahrten bis zum Einsatzort für schwere Geräte (z.B. 40t-LKW, 20t-Fertiger).

2. Mindestabstand: An Fassaden oder aufgehenden Bauteilen ist ein Mindestabstand von 0,50 m zwischen Fahrbahnrand und dem Bauteil einzuhalten. Für Schäden durch geringere Einbauabstände (z.B. durch Hitzeentwicklung oder Maschinenkontakt) übernimmt der AN keine Haftung.

3. Verdichtungsgeräte: Schäden, die durch die Verwendung technisch erforderlicher Verdichtungsgeräte (Vibration) entstehen, gehen nicht zu Lasten des AN. Ebenso wird keine Haftung für Schäden an Zufahrtswegen oder Hof-/Rasenflächen übernommen.

§ 10 Abnahme und Gewährleistung

1. Die Leistung gilt nach 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung oder durch Inbetriebnahme/Nutzung als abgenommen.

2. Der AN übernimmt keine Gewährleistung und haftet nicht für Schäden, die auf mangelhafte Vorleistungen anderer Unternehmer oder einen unzureichenden bauseitigen Untergrund zurückzuführen sind.

3. Geringfügige handwerksübliche Abweichungen in Farbe oder Struktur (z.B. bei Asphalt oder Naturstein) stellen keinen Mangel dar. Der AN hat das Recht auf zweimalige Nacherfüllung.

4. Unberechtigte Mängelrügen: Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so hat der Auftraggeber dem AN die für die Überprüfung sowie die für die versuchte Nacherfüllung entstandenen Kosten (Arbeitszeit, Fahrtkosten etc.) nach den jeweils gültigen Stundensätzen des AN zu erstatten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des AN.

2. Der AG tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung sicherheitshalber an den AN ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

§ 12 Schadensersatzpauschalierung

1. Bei verschuldetem Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Annahmeverzug durch den AG kann der AN 15 % des Rechnungsbetrages als pauschalierten Schadensersatz ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens verlangen.

2. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AG ausdrücklich vorbehalten.

§ 13 Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Mannheim, sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

1. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

Premius Gussasphalt GmbH, Einsteinstraße 36-38,68169 Mannheim
E-Mail: kontakt@asphaltbau-mannheim.de
Tel: 0621/79942424


mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Besonderer Hinweis bei Baubeginn: Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

3. Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren.